MAUTGEBÜHREN 2026
ab Inbetriebnahme der Schrankenanlage bis 30. November 2026 – 0:00 bis 24:00 Uhr
Behördliche verordnete Wintersperre vom 1. Dezember bis 31. März – ausgenommen Berechtigte!
Bei der Auffahrt wird ein Ticket gezogen, welches bei der Abfahrt – vor Ausfahrt beim Mautportal an dem Kassengebäude oder mittels Kartenzahlung direkt am Schrankenterminal – entwertet wird. Mit dem entwerteten Ticket (Scan am Schrankenterminal) öffnet sich der Schranke.
MAUTTARIFE 2026 |
Mehrspurige KFZ bis 2,4 m Gesamthöhe |
alle KFZ ab 2,4 m Gesamthöhe (Bus, Camper, LKW, Traktor …) |
| Kurztarif – bis 3 Stunden | € 6,00 | – |
| Tagestarif | € 9,00 | € 40,00 |
| Aufpreis für jeden weiteren angebrochenen Tag (zzgl. zum Tagestarif) | + € 4,00 | + € 40,00 |
| Wochenkarte (7 Tage gültig) Vorgehensweise: Bei der 1. Auffahrt Ticket ziehen und gleich am Kassenautomat in Wochenticket umwandeln! |
€ 27,00 | – |
| Verlustticket | € 40,00 | € 40,00 |
| Saisonkarte* | € 60,00 | – |
| Klebevignette (Erstausgabe-Gebühr) | € 15,00 | – |
| *Die Saisonkarte ist nur in Verbindung mit einer Klebevignette möglich! (zzgl. € 15,- Gebühr bei Erstausgabe). Die Klebevignette ist mehrere Jahre funktionsfähig … die Vignettengebühr entfällt somit in den Folgejahren! | ||
Inklusivpreise. Stand April 2026 |
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Die Saisonkarte (Klebevignette) kann mittels folgendem Formular – im Bürgerservicebüro der Gemeinde Tristach (09:00 – 13:00) – beantragt, bzw. nach Bezahlung dort abgeholt werden. Formulare liegen auch im Bürgerservicebüro auf!
Mautordnung / Benützungsordnung
der Straßeninteressentschaft Dolomitenstraße Tristach
1. Geltungsbereich
Die Dolomitenstraße Tristach ist eine privat
betriebene Straße mit privatem Parkplatz (am Ende der Straße vor der Dolomitenhütte). Für die Benutzung ist eine Gebühr (kombiniert für die Straßenbenützung zzgl. einer zeit-angepassten Parkgebühr) zu entrichten. Parken entlang der gesamten Dolomitenstraße Tristach– auch im Bereich Waldwege-Abzweigungen (Privatgründe) – ist grundsätzlich verboten!
2. Vertragsabschluss
Mit dem Befahren der Mautstelle kommt zwischen dem Lenker des Fahrzeugs und der Straßeninteressentschaft ein entgeltlicher Benutzungsvertrag zustande.
3. MAUTPFLICHT !
KEINE AUFFAHRT OHNE GÜLTIGES TICKET!!!
(Ticket wird bei Auffahrt am Schrankenautomaten gezogen). Die Maut ist VOR DEM AUSFAHREN, direkt am Schranken mittels Kartenzahlung, oder am Kassenautomaten (mittles Bargeld oder Kartenzahlung) ordnungsgemäß zu entrichten.
4. Verbot der Umgehung
Das Umfahren, Unterfahren oder sonstige Umgehen der Mautpflicht – insbesondere das „Stoßstange-an-Stoßstange“-Durchfahren ohne Zahlung – ist ausdrücklich untersagt.
Bei großräumigem Umfahren der Mautstelle über die Weide wird zusätzlich seitens des Grundbesitzers eine Besitzstörungsklage eingebracht.
5. Vertragsstrafe / erhöhte Gebühr
Bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung bzw. Umgehung der Maut wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 120,– eingehoben. Zusätzlich können Bearbeitungs-/Ermittlungskosten verrechnet werden.
6. Missbrauch von Saisonkarten/Vignetten sowie von bzw. Maut-Vergünstigungen
Jeglicher Missbrauch hat die sofortige Sperrung der Saisonkarte/Vignette bzw. den Entzug der Maut-Vergünstigung zur Folge. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe in Höhe von € 120,– eingehoben.
7. Videoüberwachung und -aufzeichnung
Der Mautbereich wird mehrfach videoüberwacht. Die Aufzeichnungen dienen der Kontrolle der ordnungsgemäßen Mautentrichtung sowie der Durchsetzung von Forderungen.
8. Halterdatenabfrage
Zur Durchsetzung offener Forderungen behält sich die Straßeninteressentschaft vor, die Daten des Zulassungsbesitzers bei den zuständigen Behörden zu ermitteln. Der Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs haftet für die aus der Benutzung entstehenden Forderungen, sofern der Lenker nicht bekannt gegeben wird.
9. Weitergabe von Daten
Daten können im Anlassfall an Behörden, Rechtsvertreter oder Inkassostellen weitergegeben werden.
10. Verwaltungsstrafen – Zuständigkeit
Bezirkshauptmannschaft Lienz
11. Gerichtsstand
ist das sachlich zuständige Gericht in Lienz.
12. Strafbestimmungen-Grundlage
Tiroler Straßengesetz